Die oder der Betriebsratsvorsitzende hat eine schwierige Rolle. Einerseits neigen Betriebsratsgremien dazu, der oder dem Vorsitzenden die meisten Arbeiten zu überlassen. Andererseits beschweren sich Betriebsratsmitglieder nicht selten über den Betriebsratschef, der alles an sich zieht. Auch die Medien tun ihr Teil dazu, wenn sie vom \"Betriebsratsboss\" oder \"Chef des Betriebsrats\" schreiben. Spiegel, Focus, RUndfunk und Fernsehen schenken sich da nichts:
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Im Betriebsverfassungsrecht (-> www.betriebsverfassungsrecht.de) ist die oder der Vorsitzende nicht die Chefin oder der Chef, sondern \"primus inter pares\", also erster unter gleichen.
Das Betriebsverfassungsgesetz (-> www.betriebsverfassungsgesetz.de) verteilt die Aufgaben ganz klar:
In § 26 Abs. 2 BetrVG heisst es:
Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Der Vorsitzende ist automatisch im Betriebsausschuß nach § 27 BetrVG, er beruft nach § 29 Abs. 2 BetrVG die Betriebsratssitzungen ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Der Vorsitzende leitet die Betriebsversammlung, § 42 BetrVG.
Die Aufgaben der oder des Betriebsratsvorsitzende sind also eher organisatorisch und repräsentativ. Die Verantwortung ist groß, denn die Wirksamkeit der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse hängt von der korrekten Ladung von Betriebsratsmitgliedern und im Verhinderungsfalle der Ersatzmitglieder ab.
Wegen der besonderen Rolle bieten Seminaranbieter spezielle Seminare (Betriebsratsschulungen) für die Betriebsratsvorsitzende an. |